Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6420
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89 (https://dejure.org/1990,6420)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.11.1990 - 3 L 105/89 (https://dejure.org/1990,6420)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. November 1990 - 3 L 105/89 (https://dejure.org/1990,6420)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,6420) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89
    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich nicht befugt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und sie etwa mit ordnungsbehördlichen Zwangsmitteln ihnen gegenüber durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d. h. ihre öffentlich-rechtlich geregelten Zuständigkeiten eingegriffen wird ; (BVerwGE 29, 52, 59; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 241 ff. m. w. N.; Urt. d. Sen. v 28.6.1979 - 3 OVG A 316/77 -, ZfW 1980, 314, 316 f.; v. 25.6.1987 - 3 OVG A 87/84 - v. 23.11.1987 - 3 OVG A 165/86 - zuletzt Beschl. v. 21.9.1990 - 3 M 24/90 -).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.10.1990 - 3 M 22/90

    Abfallentsorgung; Mitwirkungspflicht; Abfallentsorgungsanlage; Stillegung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89
    Die Erforschung einer Gefahr einschließlich der Feststellung von Ausdehnung und Umfang einer Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wie sie mit den Anordnungen zu 1) bis 4) der Verfügung vom 17.9.1986 angestrebt wurde; ist nicht Sache des Ordnungspflichtigen, sondern Aufgabe der Ordnungsbehörde selbst (Beschl. d. Sen. v. 23.4.1990 - 3 M 8/90 - v. 30.10.1990 - 3 M 22/90 -).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.06.1987 - 3 A 87/84
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89
    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich nicht befugt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und sie etwa mit ordnungsbehördlichen Zwangsmitteln ihnen gegenüber durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d. h. ihre öffentlich-rechtlich geregelten Zuständigkeiten eingegriffen wird ; (BVerwGE 29, 52, 59; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 241 ff. m. w. N.; Urt. d. Sen. v 28.6.1979 - 3 OVG A 316/77 -, ZfW 1980, 314, 316 f.; v. 25.6.1987 - 3 OVG A 87/84 - v. 23.11.1987 - 3 OVG A 165/86 - zuletzt Beschl. v. 21.9.1990 - 3 M 24/90 -).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.09.1990 - 3 M 24/90
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89
    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich nicht befugt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und sie etwa mit ordnungsbehördlichen Zwangsmitteln ihnen gegenüber durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d. h. ihre öffentlich-rechtlich geregelten Zuständigkeiten eingegriffen wird ; (BVerwGE 29, 52, 59; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 241 ff. m. w. N.; Urt. d. Sen. v 28.6.1979 - 3 OVG A 316/77 -, ZfW 1980, 314, 316 f.; v. 25.6.1987 - 3 OVG A 87/84 - v. 23.11.1987 - 3 OVG A 165/86 - zuletzt Beschl. v. 21.9.1990 - 3 M 24/90 -).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 3 M 6802/94

    Abwasserbeseitigungspflicht;; Abwasserbeseitigung; Einschreiten; Gefahrenabwehr;

    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht befugt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d. h. in deren öffentlich-rechtlich geregelte Zuständigkeiten eingegriffen wurde (BVerwG. Urt. vom. 16. Januar 1968 - BVerwG I A 1.67 - BVerwGE 29, 52, 59; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 241 ff. m.w.N.; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 28. Juni 1979 - III OVG A 316/77 - ZfW 1980 S. 314, 316 f.; 25. Juni 1987 - 3 OVG A 87/84 - 23. November 1987 - 3 OVG A 165/86 -, 8. November 1990 - 3 L 105/89 -).

    Für die Beachtung auch der fachfremden Gesetze ist grundsätzlich die jeweils betroffene Hoheitsverwaltung selbst zuständig und verantwortlich, nicht jedoch die andere Fachbehörde (BVerwG, a.a.O.; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, a.a.O.; Urt. d. Sen. v. 8. November 1990, a. a. O: Beschl. d. Sen. v. 25. Oktober 1983 - 3 M 4893/93 -).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2001 - 7 L 5659/98

    Abfall; Abfallbeseitigungspflicht; Abfallbesitz; Abfallbesitzer;

    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich nicht ermächtigt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und mit Zwangsmittel durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d.h. ihre öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten eingegriffen wird (grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.01.1968 - I A 1.67 -, BVerwGE 29, 52 (59); vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 08.11.1990 - 3 L 105/89 -, ZfW 1992, 317 (318); HessVGH Beschl. v. 07.03.1996 - 14 TG 3967/95 -, NVwZ 1997, 304 und Beschl. v. 25.07.1997 - 14 TZ 1755/97 -, juris; a.A. Götz, Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., Rn. 240; in Bezug auf Ersatzvornahmekosten auch Friauf in: Badura/Breuer/Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. Rn. 104).
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 7 LB 153/01

    Zur Kostentragungspflicht für die Beseitigung von Ölverunreinigungen auf

    Die Behörden der Gefahrenabwehr und damit auch die Wasserbehörden als besondere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 97 NGefAG sind zwar grundsätzlich nicht ermächtigt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in ihre hoheitliche Tätigkeit, d.h. ihre öffentlich-rechtliche Zuständigkeit eingegriffen wird (grundlegend BVerwGE 29, 52, 59; vgl. a. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.11.1990 - 3 L 105/89 -, ZfW 1992, 317, 318; VGH Kassel, Beschl. v. 7.3.1996 - 14 TG 3967/95 -, NVwZ 1997, 304 und Beschl. v. 25.7.1997 - 14 TZ 1755/97 - Juris; Urt. d. erk. Sen. v. 20.12.2001 - 7 L 5659/98 -; a.A. Götz aaO Rn. 240; in Bezug auf Ersatzvornahmekosten auch Friauf in Badura/Breuer/Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl.; Rn. 104).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.1992 - 1 A 10049/91

    Zur Kostenerstattungspflicht für behördliche Gefahrenabwehrmaßnahmen

    In diesem Zusammenhang ist hier bereits fraglich, ob der Beklagte im Bereich der durch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsfürsorge - hier: Betreiben einer genehmigten Deponie - überhaupt aus polizeilichen Gründen Maßnahmen gegen die Deponiebetreiberin ergreifen durfte (vgl. u.a. zu diesem Problemkreis: OVG Lüneburg ZfW 1992, 317 m.w.N.).
  • VG Göttingen, 21.12.1993 - 4 A 4115/93

    Anordnung der unteren Wasserbehörde zur Sanierung eines ehemaligen

    Die Vorschrift, wonach die ... selbst dafür einzustehen hat, daß ihre dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen allen Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügen, schließt zwar aus, daß der Beklagte zur Abwehr wasserrechtlicher Gefahren Maßnahmen in Bezug auf Betriebseinrichtungen der Klägerin ergreift; insoweit ist sie Ausfluß des Rechtsgedankens, daß ein Hoheitsträger nicht in die hoheitliche Tätigkeit eines anderen eingreifen darf (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.11.1990 - 3 L 105/89 -, ZfW 1992, S. 317, 318).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht